Allgemeine Reisebedingungen für Segelreisen, Trainings und Regatten von die Freisegler

1.       Anmeldung und Vertragsabschluss
1.1.     Die Anmeldung des Teilnehmers zu Segelreisen, Trainings und Regatten von die Freisegler gilt als verbindliches Angebot auf Abschluss eines Reisevertrages. Der Veranstaltungsvertrag ist verbindlich abgeschlossen, sobald die Freisegler die Buchung und die wesentlichen Daten von Segelreise, Training oder Regatta schriftlich bestätigen.

1.2.     Das Angebot des Teilnehmers erfolgt auf der Grundlage der Beschreibung des jeweiligen Angebots auf www.freisegler.de, sowie ergänzender von die Freisegler zur Verfügung gestellter Informationen.

1.3.     Der Veranstaltungsvertrag kommt mit Zugang der Annahmeerklärung zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss werden die Freisegler dem Teilnehmer eine schriftliche Bestätigung übermitteln, der alle wesentlichen Angaben über die gebuchten Leistungen beigefügt sind. Eine Verpflichtung zur Übersendung dieser Bestätigung besteht nicht, wenn die Buchung weniger als sieben Werktage vor Törnbeginn erfolgt.

1.4.     Wenn die Annahmeerklärung inhaltlich nicht der Buchung entspricht, so gilt dies als neues Angebot auf Abschluss eines Veranstaltungsvertrages. An dieses halten sich die Freisegler zehn Tage lang gebunden. Nimmt der Teilnehmer das Angebot in dieser Zeit durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung an, so kommt der Vertrag auf der Grundlage des neuen Angebotes zustande.

1.5.     Nimmt der Teilnehmer Buchungen für Mitreisende vor, so hat er für deren Verpflichtungen aus dem Veranstaltungsvertrag wie für seine eigenen einzustehen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass er diese Verpflichtung gegenüber den Mitreisenden durch eine ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

2.       Zahlungsbedingungen
2.1.     Mit Erhalt der schriftlichen Buchungsbestätigung ist vom Teilnehmer eine Anzahlung in Höhe von 30% des Veranstaltungspreises zu zahlen. Sie wird auf den Gesamtpreis angerechnet. Der Restbetrag ist bis spätestens 28 Tage vor Törnbeginn zu zahlen. Bei Anmeldung innerhalb von 28 Tagen vor Törnbeginn ist der Gesamtbetrag sofort fällig.

2.2.     Nimmt der Teilnehmer die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend der vereinbarten Fälligkeiten vor, so können die Freisegler nach erfolgloser Mahnung mit Fristsetzung vom Veranstaltungsvertrag zurücktreten und von dem Teilnehmer die Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.4 fordern.

3.          Leistungsumfang
3.1.     Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus den jeweiligen Beschreibungen der Segeltörns.

3.2.     Bei Segeltörns kann es wetterbedingt oder aus Sicherheitsgründen zu Routenänderungen kommen. Die endgültige Routenfestlegung obliegt dem jeweiligen Schiffsführer nach Berücksichtigung der Wünsche und Fähigkeiten der Crewmitglieder. Wesentlich ist daher nicht der ausgeschriebene Etappenplan, sondern das Segeln im vorgesehenen Segelrevier.

3.3.     Sollte die Änderung erheblich sein, hat der Teilnehmer das Recht, entweder unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einem mindestens gleichwertigen Törn zu verlangen. Der Teilnehmer muss diese Rechte jedoch unmittelbar nach der Erklärung der Freisegler über die Änderung oder die Absage des Törns geltend machen.

3.4.     In aller Regel wird der bei Onlinebuchung über www.freisegler.de getroffene Kojenwunsch eingehalten. Über die Belegung der Kojen entscheidet aber abschließend der Schiffsführer.

4.          Verpflichtungen des Teilnehmers
4.1.     Jeder Teilnehmer verpflichtet sich, die Schiffe, das Inventar auf und unter Deck, sowie sonstige für den Törn zur Verfügung gestellte Gegenstände pfleglich zu behandeln.

4.2.     Der Teilnehmer ist verpflichtet, während des Törns durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten entstandene Schäden zu ersetzen.

5.          Rücktritt durch den Teilnehmer vor Törnbeginn/Stornokosten
5.1.     Vor Veranstaltungsbeginn ist der Rücktritt von der Veranstaltung jederzeit möglich. Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei die Freisegler. In diesem Zusammenhang wird der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung dringend empfohlen.

5.2.     Wenn der Teilnehmer vor Törnbeginn zurücktritt oder den Törn nicht antritt, so verlieren die Freisegler den Anspruch auf den Törnpreis. Stattdessen werden die Freisegler eine angemessene Entschädigung für die bereits getroffenen Vorkehrungen und getätigten Aufwendungen verlangen. Dieses Recht auf eine angemessene Entschädigung entsteht nur nicht, wenn der Grund für den Rücktritt von die Freisegler zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt.

5.3.     Rücktrittsgebühren entstehen auch dann, wenn ein Teilnehmer sich nicht rechtzeitig zu den in den übersandten Dokumenten bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen Ausgangshafen oder sonstigen Treffpunkt einfindet oder wenn er den Törn oder Segel nicht antreten kann, weil ihm persönliche oder Reisedokumente (Visa, Reisepass, Personalausweis) fehlen, ohne dass die Freisegler dies zu vertreten hätten.

5.4.     Die angemessene Entschädigung wird berechnet nach dem zeitlichen Abstand zwischen dem Rücktrittszeitpunkt und dem vereinbarten Törnbeginn und nach dem Törnpreis. Auf diese Weise wird eine pauschale Summe ermittelt, die die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die mögliche anderweitige Vergabe von Leistungen berücksichtigt. Eine pauschalisierte Entschädigung können wir in Prozent des Reisepreises wie folgt verlangen:

  • bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 25%
  • ab 29. bis  22. Tag vor Reisebeginn 40%
  • ab 21. Tag bis 14. Tag Reisebeginn 60%
  • ab 14. Tag vor Reisebeginn sowie bei Nichterscheinen oder Abbruch 90%

Dem Teilnehmer bleibt der Nachweis unbenommen, dass die Freisegler durch den Rücktritt oder den Nichtantritt des Törns keinen oder nur einen wesentlich niedrigeren Schaden hatten, als mit den ausgewiesenen Pauschalen berechnet.

5.5.     Das gesetzliche Recht des Teilnehmers auf Benennung eines Ersatzteilnehmers gemäß § 651b BGB bleibt unberührt. Die Freisegler weisen darauf hin, dass sie dem Wechsel in der Person widersprechen darf, wenn der Ersatzteilnehmer den Teilnahmeerfordernissen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

6.          Umbuchungen
Der Teilnehmer hat nach Vertragsabschluss grundsätzlich keinen Anspruch auf Änderungen der vereinbarten Leistungen (Termin, Ziel, etc., Wechsel des Törns). Auf Wunsch des Teilnehmers werden die Freisegler im Rahmen verfügbarer Kapazitäten versuchen, Umbuchungen zu ermöglichen.

7.          Nicht in Anspruch genommene Leistung
Für den Fall, dass ein Teilnehmer einzelne vereinbarte Leistungen aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind, nicht wahrnimmt, obwohl ihm diese ordnungsgemäß angeboten wurden, kommt eine anteilige Erstattung des Veranstaltungspreises in der Regel nicht in Betracht. Dies betrifft sowohl die Fälle vorzeitiger Rückreise als auch andere zwingende Gründe. Hierzu besteht keine Verpflichtung, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn die Erstattung wegen gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen nicht möglich ist.

8.          Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
8.1.     Stört der Teilnehmer den Verlauf des Törns – dies gilt insbesondere für alkohol- und rauschbedingte Störungen – oder verhält er sich in so erheblichem Maße vertragswidrig, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt erscheint, so können die Freisegler den Vertrag nach einmaliger Abmahnung fristlos kündigen. Die Freisegler behalten in diesem Fall den Anspruch auf den vereinbarten Preis. Die ersparten Aufwendungen müssen jedoch angerechnet werden, ebenso wie etwaige Vorteile aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen.

8.2.     Eventuelle Mehrkosten für eine vorzeitige Rückbeförderung nach Kündigung des Veranstaltungsvertrages durch die Freisegler trägt der Teilnehmer selbst.

9.          Mitwirkungspflichten des Teilnehmers
9.1.     Werden Leistungen nicht vertragsgerecht erbracht, kann der Teilnehmer Abhilfe verlangen. Hierfür muss er die Freisegler über einen aufgetretenen Mangel unverzüglich informieren, es sei denn, dies ist erkennbar aussichtslos oder unzumutbar. Die Mängelanzeige muss gegenüber dem Schiffsführer vor Ort erfolgen. Sollte eine Mängelanzeige auf dem Segeltörn nicht möglich sein, so sind die Freisegler über die untenstehenden Kontaktdaten darüber zu informieren. Die Personen, gegenüber denen die Mängelanzeige nach Ziffer 9.1 erfolgen soll, sind beauftragt, dem Mangel nach Möglichkeit abzuhelfen. Ihr Tun kommt in keinem Fall einem Anerkenntnis der Ansprüche des Teilnehmers gleich.

9.2.     Wenn der Teilnehmer die Anzeige des Mangels schuldhaft versäumt, kann er eine Minderung des Törnpreises nicht geltend machen.

9.3.     Der Teilnehmer kann den Veranstaltungsvertrag gemäß § 651c BGB kündigen, wenn der Törn nicht die zugesicherten wesentlichen Eigenschaften hat oder mit erheblichen Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder deutlich mindern. Er kann ferner gemäß § 651e BGB wegen Unzumutbarkeit kündigen. In beiden Fällen muss er vorher eine angemessene Frist setzen, innerhalb der die Freisegler den Ursachen abhelfen können. Der Bestimmung einer Frist bedarf es dann nicht, wenn die Abhilfe von die Freisegler abgelehnt wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

9.4.     Es obliegt dem Teilnehmer, ggf. vor der Reise durch seinen Hausarzt, überprüfen zu lassen, ob seine körperliche Konstitution die Teilnahme an einem Segeltörn (dies gilt in besonderem Maße für Langstreckenregatten) mit den hier typischen Beanspruchungen zulässt.

Allgemeiner Hinweis: Segeln setzt – wie jeder Sport – körperliche Fitness voraus. Soweit nicht anderweitig informiert, gehen die Freisegler davon aus, dass die Teilnehmer gut schwimmen können und körperlich gesund sind.

10.       Haftungsbeschränkung
10.1.  Die vertragliche Haftung von die Freisegler für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Veranstaltungspreis beschränkt, soweit entweder ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder die Freisegler für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

10.2.  Die deliktische Haftung von die Freisegler für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Teilnehmer und Veranstaltung. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.

11.       Ausschluss von Ansprüchen
11.1.  Ansprüche, die auf einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Veranstaltung durch die Freisegler beruhen, muss der Teilnehmer einen Monat nach dem vertraglich vereinbarten Veranstaltungsende anmelden. Die Anmeldung ist nur dann fristwahrend, wenn sie an die Freisegler unter untenstehender Kontaktadresse gerichtet wird. Die schriftliche Anmeldung der Ansprüche wird empfohlen.

11.2.  Die Anmeldefrist beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Veranstaltungsendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonnabend, Sonntag oder einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so tritt an Stelle dieses Tages der nächste Werktag.

11.3.  Hat der Teilnehmer die Frist versäumt, so kann er nach deren Ablauf nur Ansprüche gegen die Freisegler geltend machen, wenn das Versäumnis nicht von ihm verschuldet wurde.

12.       Reiseversicherungen
Die Freisegler empfehlen allen Teilnehmern den Abschluss einer Reisekompaktschutzversicherung, ersatzweise einer Reise-Krankenversicherung und einer Reise-Unfallversicherung.

13.       Verjährung
13.1.  Die Verjährung für Ansprüche des Teilnehmers gemäß den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Freisegler oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, beträgt zwei Jahre. Gleichermaßen verjähren Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Freisegler, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

13.2.  Für alle übrigen Ansprüche gemäß den §§ 651c bis 651f BGB beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr.

13.3.  Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Veranstaltungsendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonnabend, Sonntag oder einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so tritt an Stelle dieses Tages der nächste Werktag.

13.4.  Verhandlungen über Ansprüche oder die Umstände, aus denen eine Partei Ansprüche herleitet, hemmen die Verjährung nach den Ziffern 13.1 und 13.2. Die Hemmung endet, wenn eine Partei die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

14.       Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
Die Freisegler informieren Staatsangehörige eines Staates der EU, in dem der Segeltörn angeboten wird, über Pass- und Visumerfordernisse und gesundheitliche Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Teilnehmer ist für die Einhaltung der für die Durchführung des Segeltörns wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Teilnehmers, ausgenommen, die Freisegler haben ihre Hinweispflichten verschuldet nicht erfüllt

15.       Gerichtsstand
Gerichtsstand für Klagen des Teilnehmers gegen die Freisegler ist Freiburg im Breisgau.

16.       Reiseveranstalter

die Freisegler
Inhaber Carsten Sommer
Immentalstraße 48
79104 Freiburg

Tel.:  +49-(0)761-42 96 4757
E-Mail: ahoi@freisegler.de

Website: www.freisegler.de

(Stand Januar 2016)